

Sicherheitsaspekte bei der Gestaltung von Treppen
Die bauliche Gestaltung von Treppen regelt in den einzelnen Bundesländern das Bauordnungsrecht. In der Arbeitsstättenverordnung, sowie durch verschiedene DIN-Normen, gibt es Anweisungen, welche Sicherheitsmaßnahmen bei einer Treppe angewendet werden müssen. Deshalb sind Unfälle auf Treppen aufgrund von baulichen Mängeln immer vermeidbar. Es muss für sichere, gehgerechte Treppen gesorgt werden. Dies ist technisch lösbar.
Hier die wichtigsten Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit von Treppen:
Stufenabmessungen bei Treppen
Voraussetzung für sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große, ebene, rutschhemmende und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abständen. Mit dem Schrittmaß übereinstimmende Abstände lassen sich mithilfe der Schrittmaßformel berechnen: Die Stufenmaßformel lautet: Auftritt + 2 x Steigung = 63 cm ± 3 cm
Wenn man diese Schrittmaßformel sicherheitstechnisch anwendet, sollte man die Unfallerfahrung miteinbeziehen. Als Ergebnis führt das zu Auftritten bei Treppen zwischen 32 cm und 26 cm sowie Steigungen zwischen 14 cm und 19 cm.
Treppen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen, sind besonders sicher begehbar. Dieses Verhältnis von Auftritt zu Steigung erfordert überdies den geringsten Kraftaufwand. Auch müssen alle Treppenstufen die gleichen Maße aufweisen, denn unregelmäßige Treppenstufen mit verschiedenen Höhen gefährden die Sicherheit auf einer Treppe.
Stufenkanten bei Treppen
Trittsicherheit bei Stufenkanten
Die Stufenkanten bei Treppenstufen mit aufgesetzten oder eingearbeiteten Trittleisten, Winkelkanten oder Beschichtungen gelten nicht immer als sicher. Für einen Erfolg versprechenden Einsatz der Stufenkanten müssen einige Faktoren bedacht werden, die Einfluss auf die Sicherheit haben. Vor allem muss die Trittfläche am Anfang der Treppenstufe, der Stufenkante ebenso rutschhemmend sein wie auf der übrigen Trittfläche. Auch beim Einsatz von unterschiedlichem Material. Dabei sollte sich die Rutschhemmung im Bereich der Kante jedoch nicht wesentlich mehr von der übrigen Stufenfläche unterscheiden. Denn bei stark unterschiedlicher Rutschhemmung können diese bei wechselnden Reibungsbedingungen zwischen Schuh und Fußboden das gehen negativ beeinflussen. Dies führt im schlimmsten Fall zu Stürzen von der Treppe. Auch müssen die Flächen einer Stufe eben sein. Zusätzliche Trittleisten oder Winkelkanten dürfen keine Stolperfallen bilden. Diese Zusatzsysteme sollten deshalb möglichst eben in die Stufenfläche eingearbeitet sein, das heißt die Höhendifferenz sollte hier kleiner als 2 mm sein.
Optische Gestaltung von Stufenkanten
Damit der Treppenlauf und die Treppenstufen besser zu erkennen sind, sollten Stufenkanten kontrastreich vom übrigen Stufenbelag abgesetzt sein. Wird dies schon in der Planung einer Treppe berücksichtigt, erzeugt so ein Stufenbelag weder besondere Kosten noch widerspricht er repräsentativen Wünschen bei der Gestaltung. Als Beispiel können mit einem gröberen Oberflächenschliff bei Natur- und Betonwerksteinstufen wirkungsvolle Effekte erreicht werden. Darüber hinaus können Stufenkanten nah an der Kante durch das Einbeziehen von Komponenten aus anderen Baustoffen kontrastreich gestaltet werden.
Der Radius einer Stufenkante sollte im Bereich zwischen 2 und 10 mm liegen. Bei kleineren Kanten kann es aufgrund der "Scharfkantigkeit" zur Gefahr des "Hängenbleibens" mit der Schuhsohle kommen. Dies führt wiederrum zu schweren Verletzungen im Falle eines Sturzes. Wenn der Kantenradius größer ist, geht jedoch die klare Kontur der Stufe und die gewünschte Ebenheit der Kante verloren. Man kann das Stufenraster schlechter ertasten und erkennen.
Handläufe bei Treppen
Bei Treppen mit über vier Stufen ist ein Handlauf vorgeschrieben. Ein Handlauf kann sogar aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert werden. Der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen immer an der rechten Treppenseite angebracht sein. Darüber hinaus muss eine Treppe auf beiden Seiten mit Handläufen ausgerüstet sein, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt. Eine Treppe muss zusätzlich mit Zwischenhandläufen ausgestattet sein, wenn die Stufenbreite mehr als 4 m beträgt. Dabei unterteilt man die Treppe in zwei Abschnitte mit gleicher Breite.
Handläufe dienen dem Benutzer einer Treppe zum sicheren Halt. Handläufe müssen so geformt sein, dass ein sicheres Festhalten ermöglicht wird. Auch muss ein Handlauf an den freien Unterbrechungen über den gesamten Treppenlauf führen. Die Schlussteile eines Handlaufs müssen so geformt sein, dass ein Hängen bleiben oder abrutschen nicht möglich ist. Die Höhe der Handläufe bei Treppen beträgt zwischen 80 cm und 115 cm gemessen senkrecht über der Stufenvorderkante bis zur Oberkante des Handlaufs. Überdies muss der Abstand zu angrenzenden Bauteilen mindestens 5 cm betragen.
Treppengeländer
Vor einer Absturzgefahr müssen offenen Seiten von Treppen und Podesten durch feste Abschrankungen, Brüstungen oder Geländer gesichert werden. Geländer müssen wenigstens 1,00 m, bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sein.
Manche Bauordnungen der einzelnen Bundesländer fordern zum Teil eine niedrigere Geländerhöhe von 0,90 m bei möglichen Absturzhöhen bis 12 m. Für Betriebe gelten allerdings andere Maße. Bei der Planung von Treppen in Betrieben müssen daher Architekten und bauausführende Firmen, Geländerhöhen entsprechend der Arbeitsstättenverordnung und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft ausführen. Den meisten Bauherren ist diese Abweichung von der Bauordnung nicht bekannt.
In Betrieben sind Geländer so zu gestalten, dass die Berufstätigen nicht hindurchfallen können. Dies garantieren Stäbe, Gitter, Knieleisten und feste Ausfüllungen. Bei Geländern die Senkrechte Zwischenstäbe haben darf der lichte Abstand nicht mehr als 0,18 m betragen. Bei den Kindergärten oder Schulen, also Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, können nach dem Baurecht der Bundesländer geringere Abstände gefordert werden. Für die Sicherheit von Kindern haben sich senkrechte Gitterstäbe bewährt. Dies erschwert das Überklettern der Gitterstäbe durch Kinder. Bei Geländern, die eine oder mehrere Knieleisten haben darf der Abstand zwischen Handlauf, Knie- und Fußleiste nicht größer als 0,50 m sein. Öffnungsflächen, die anders ausgefüllt sind dürfen in einer Richtung nicht länger als 0,18 m sein.
Zwischenpodeste bei Treppen
Ergebnisse aus der Untersuchung von Unfällen legen nahe das, wenn immer es möglich ist und baurechtlich zulässig, auf Zwischenpodeste verzichtet werden sollte. Insbesondere wenn Podeste gewinkelte oder gerade Treppenläufe miteinander verbinden. Denn Zwischenpodeste haben den Nachteil, dass der Rhythmus des Gehens durch den Übergang von der Treppe zum Fußboden gestört wird. Die Umstellung beim Gehen erfolgt bei vielen Menschen unbewusst und wird nicht immer ohne Fehler bewältigt. Dadurch entsteht eine erhöhte Unfallgefahr am Anfang und am Ende des Treppenlaufs.
